
Laut Konsum-Kredit-Gesetz 2 (KKG2), in Kraft seit 1.1.2003, darf ein Leasing nicht zur Überschuldung des Leasingnehmers führen. Die Leasinggesellschaft resp. der Markenvertreter ist berechtigt, entsprechende Auskünfte vom Leasingnehmer zu verlangen oder über ihn einzuholen.